Cloud-Plattformen richtig nutzen

Referent und Zuhörer

Fachtagungsunterlagen über passwortgeschützte Cloud-Plattformen bereitzustellen ist ein einfacher und bequemer Weg. Dabei gilt es jedoch einige Dinge zu beachten. Denn auch für die dort zur Verfügung gestellten Unterlagen, die die Teilnehmer aus der Cloud herunterladen können, gilt das Urheberrecht.

Werden Unterlagen in einer Cloud-Plattform (onlinebasierter Speicher- und Serverdienst, z. B. ownCloud) bereitgestellt, nennt man das im Urheberrecht "öffentliche Zugänglichmachung": Ein Werk wird drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Urheberrecht gilt auch bei Download von Unterlagen

Das Recht, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen, gehört zum Recht auf öffentliche Wiedergabe. Dieses steht zunächst ausschließlich dem Urheber zu. Eine Wiedergabe ist immer dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zu dieser Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet (hier also in der Cloud veröffentlicht), oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird (hier die Teilnehmer der Veranstaltung), durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Bei einer größeren Fachtagung kann nicht mehr von persönlichen Beziehungen zwischen Veranstalter und Teilnehmern einerseits und den Teilnehmern untereinander andererseits ausgegangen werden.

Nutzungsrechte einholen

Der Urheber hat also das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Um Tagungsunterlagen in eine Cloud einstellen zu dürfen, muss hierfür von den Autoren bzw. Referenten der Fachtagung ein Nutzungsrecht für diesen Zweck eingeräumt werden. Werke der Autoren bzw. Referenten, die nicht selbst wieder urheberrechtlich geschützte Werke enthalten (z. B. Fotos von Dritten), sind dann unproblematisch. Die Autoren bzw. Referenten sollten zudem erklären, dass die Unterlagen rechtlich unbedenklich sind und sie das Recht haben, ein entsprechendes einfaches Nutzungsrecht für die Bereitstellung in einer Cloud einzuräumen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass in einer Tagungsunterlage ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthalten ist, für das kein Nutzungsrecht besteht, steht der betroffene Autor bzw. Referent in der Pflicht.

Teilnehmer auf Rechte und Pflichten hinweisen

Wenn in einer Cloud hinterlegte Unterlagen nur den Teilnehmern der Fachtagung zur Verfügung gestellt, die Inhalte nach einiger Zeit (z. B. sechs Wochen) gesperrt und die Zugangsdaten danach geändert werden, ist das Risiko für urheberrechtliche Forderungen eher gering. Die Bekanntgabe des Zugangs auf der Tagung sollte bereits mit dem eindrücklichen Hinweis verbunden werden, dass dieser Zugang anderen Personen, die nicht selbst Teilnehmer sind, nicht ermöglicht werden darf. Was mit den dort hinterlegten Unterlagen geschehen darf, sollte nach Möglichkeit jeder der Autoren bzw. Referenten selbst festlegen. Sinnvoll ist es, einen Hinweis auf den Umfang des so eingeräumten Nutzungsrechts für jedes Werk in der Cloud mit zu hinterlegen.

Ansprechpartner
Oliver Werner
FüAk, Sachgebiet A4 Justiziariat, Rechtsangelegenheiten der Ämter
E-Mail: poststelle@fueak.bayern.de