Den Verantwortlichen nennen
Impressum richtig gestalten
Medien, gedruckt oder elektronisch, benötigen ein Impressum. Darin wird dargestellt, wer für den Inhalt verantwortlich zeichnet.
Wie Verleger, Drucker oder Inhaltsverantwortliche zu nennen sind, das regelt für klassische Druckwerke das Bayerische Pressegesetz (BayPrG). Für elektronisch verbreitete Informationen greifen das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV).
Ein "Druckwerk" im klassischen Sinn sind laut Artikel 6 Absatz 1 des BayPrG: "alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen".
In Druckwerken müssen immer genannt sein:
- der Drucker,
- der Verleger (bei Selbstverlag Verfasser oder Herausgeber).
Es müssen Name oder Firma und Anschrift angegeben werden. Diese Angaben werden meist in einem sogenannten Impressum dargestellt.
Daraus folgt, auch Faltblätter, Rundbriefe und Broschüren müssen ein Impressum haben.
In Faltblättern sollten folgende Standardangaben gemacht werden:
- Herausgeber
(zum Beispiel: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut), - Straße und Hausnummer,
- PLZ und Ort,
- Druck
(Angabe der Druckerei mit Name beziehungsweise Firma und Anschrift).
Soweit kein Eigendruck erfolgt, muss die Druckerei genannt werden. Alle anderen Angaben (wie Abteilung, Telefon, Telefax, E-Mail, Internet) sind bei Druckwerken freiwillig, aber sicher zweckmäßig. Der Bildnachweis ist keine presserechtliche, sondern eine urheberrechtliche Komponente.
Bei Schulungsunterlagen, die nur an einen begrenzten Teilnehmerkreis herausgegeben werden, kann auf ein Impressum verzichtet werden. Ebenso bei Druckwerken, die ausschließlich Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen. Im Artikel 7 Absatz 2 des BayPrG werden beispielhaft Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen genannt. Die Ausnahme bei Formblättern wäre für den Bereich der ÄELF gegebenenfalls relevant.
Zeitungen und Zeitschriften sind periodische Druckwerke (erscheinen mindestens alle sechs Monate). Sobald deren Auflage 500 Stück übersteigt, handelt es sich presserechtlich um Zeitungen beziehungsweise Zeitschriften. Ein Rundbrief kann damit Zeitung oder Zeitschrift im Sinne des Presserechts sein. Da er sich aber an einen bestimmten, vorher festgelegten Personenkreis richtet, benötigt er erst ab einer Auflage mit mehr als 500 Stück ein Impressum.
Unsere Internetauftritte fallen unter hierfür einschlägige Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags, da dort regelmäßig Texte und Bilder in periodischer Folge erscheinen und auch in Zeiträumen von weniger als sechs Monaten erneuert werden. Daraus folgt: Hier muss ein Verantwortlicher für den Inhalt benannt werden. Das muss eine konkrete Person sein. Die Angabe einer Organisationseinheit oder nur des Vertretungsberechtigten für den Freistaat Bayern als Herausgeber reichen nicht aus. Verantwortlicher für den Inhalt der Internetauftritte ist bei den ÄELF der Öffentlichkeitsbeauftragte.
Verantwortlich im Sinne des Presserechts – abgekürzt V.i.S.d.P. – oder verantwortlicher Redakteur, beide Bezeichnungen sind für ihren Bereich korrekt. Es würde auch nichts dagegen sprechen, einheitlich von einer Verantwortlichkeit für den Inhalt zu sprechen, denn nichts anderes ist die Verantwortlichkeit im Sinne des Presserechts.
Ansprechpartner
Oliver Werner
FüAk, Sachgebiet A4 Justiziariat, Rechtsangelegenheiten der Ämter
E-Mail: poststelle@fueak.bayern.de