Referendare und Anwärter auf Reisen
Dienstreisen und Dienstwagennutzung während der Ausbildung

Screenshot Anwendung BayRMS mit aufgeklapptem Menü "Dienstreise, Fortbildungsreise"

Referendarinnen und Referendare sowie Anwärterinnen und Anwärter sind Beamte auf Widerruf. Für sie gelten die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern, wenn es um die Erstattung von Auslagen für Reisen geht.

Das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) unterscheidet dabei zwischen Dienstreisen und -gängen sowie Ausbildungsreisen. Bei Ausbildungsreisen gelten geringere Erstattungssätze als bei Dienstreisen. Insofern ist es entscheidend, ob Referendare und Anwärter während ihrer Ausbildung nur Ausbildungsreisen durchführen dürfen oder ob ihnen Dienstgeschäfte - verbunden mit einer Dienstreise - übertragen werden können.

Ausbildungsreisen

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG) bestimmt, was zu den Ausbildungsreisen gehört:
  • Reisen im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung, um am dienstzeitbegleitenden Unterricht teilzunehmen,
  • die erste und letzte Reise aus Anlass der Zuweisung an eine andere Ausbildungsstelle oder wenn eine solche Zuweisung aufgehoben wird,
  • Reisen zu einem nicht nur dienstzeitbegleitenden Unterricht außerhalb des bisherigen Ausbildungs- oder Wohnortes,
  • Reisen, um an Arbeitsgemeinschaften oder Seminaren außerhalb des Ausbildungs- oder Wohnortes teilzunehmen,
  • Reisen zum Ablegen vorgeschriebener Zwischen- oder Qualifikationsprüfungen.
Auch Reisen zu Maßnahmen der modularen Qualifizierung sind Reisen zum Zwecke der Ausbildung.

Dienstreisen

  • Dienstreisen sind Reisen, um Dienstgeschäfte außerhalb des Dienstorts zu erledigen.
  • Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort, um Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststätte zu erledigen.
Die Verwaltungsvorschrift besagt: Reisen von Beamtinnen und Beamten in Ausbildung sind Dienstreisen, wenn sie Dienstgeschäfte erledigen. Daraus folgt: Referendarinnen und Referendare sowie Anwärterinnen und Anwärter können grundsätzlich auf Dienstreisen gehen.
Dienstgeschäfte während der Ausbildung
Können in der Ausbildung tatsächlich Dienstgeschäfte wahrgenommen werden? Einerseits fehlt die Qualifikationsprüfung, so dass noch nicht die erforderliche Qualifikation vorliegt, um Dienstaufgaben selbstständig wahrnehmen zu können. Die Ausbildungspläne sprechen auch viel von Hospitation oder Mitwirkung bei den praktischen Tätigkeiten an der Ausbildungsstelle. Andererseits ist es aber nicht ausgeschlossen, bei Aufgaben, für die nicht zwingend eine bestimmte fachliche Ausbildung erforderlich ist, Beamtinnen und Beamte in Ausbildung selbstständig handeln zu lassen.
Es spricht somit nichts dagegen, Dienstgeschäfte außerhalb des Rahmens der vorgeschriebenen Ausbildung zu übertragen. Ein Beispiel wäre das Monitoring: Jeden Montag müssen in einem Feldbestand Proben gezogen werden. Denkbar wäre, dass ein Referendar nach entsprechender Unterweisung die Probenahme auf dem Weg zur Arbeit im Rahmen einer Dienstreise kostengünstiger ziehen kann als ein anderer Mitarbeiter, der womöglich extra hinfahren muss.

Benutzung eines Dienstwagens

Abgesehen von internen Regelungen einzelner Verwaltungen unseres Geschäftsbereichs gibt es keine generelle Vorgabe, dass Referendare oder Anwärter einen Dienstwagen nicht benutzen dürfen. Selbst für Ausbildungsreisen ist dies denkbar, wenn es die wirtschaftlichste und sparsamste Art ist, diese Reisen zu unternehmen und der Dienstwagen in dieser Zeit nicht anderweitig benötigt wird.
Bedacht werden sollte: Die Nutzung eines Dienstwagens ist immer mit einem Risiko verbunden. Im Fall eines grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schadens kann der Verursacher vom Dienstherrn in Regress genommen werden. Referendare und Anwärter tragen mit ihren geringeren Bezügen, die sie auch nur für begrenzte Zeit erhalten, ein höheres Risiko als bereits ausgebildete Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit.

Ansprechpartner
Oliver Werner
Tel.: 0871 9522-474
E-Mail: poststelle@fueak.bayern.de