Reisen im Rahmen der Arbeit
Unterwegs für die Verwaltung
Wer eine Fahrt im Rahmen der Arbeit plant, steht oft vor Fragen wie diesen: Dienstreise oder Fortbildungsreise? Was ist versichert? Welche Auslagen werden erstattet? Die wichtigsten Fakten im Überblick.
Dienstreise oder Fortbildungsreise?
Wann eine Reise eine Dienstreise oder eine Fortbildungsreise ist, hängt vom Einzelfall ab. Dienstreisen werden nur zur Erledigung von Dienstgeschäften durchgeführt – das sind die im konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben. Bei Fortbildungsreisen stehen jedoch die berufliche Weiterbildung, das Erweitern beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen oder die Vorbereitung auf neue oder andere Aufgaben im Vordergrund. Das geschieht auch im eigenen Interesse der Beschäftigten, weshalb hier die Reisekostenvergütung geringer ausfällt als bei Dienstreisen - wie weit, steht im Ermessen des Arbeitgebers.
Dienstliches Interesse
Eine Fortbildung, die die Durchführung der Dienstaufgaben fördert, ist auch im dienstlichen Interesse. Eine Fortbildungsreise kann bewilligt werden, wenn das dienstliche Interesse das Eigeninteresse des Beschäftigten an einer Fortbildung überwiegt und das Thema der Fortbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit den übertragenen Dienstaufgaben steht. Eine Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen ist aber nur in besonderen Fällen zulässig, nämlich wenn ein ausschließliches dienstliches Interesse gegeben ist.
Wahl des Reisemittels
Bei allen Reisen ist das wirtschaftlichste Beförderungsmittel zu wählen, alle bestehenden Ermäßigungsmöglichkeiten sind auszunützen. Für die Wirtschaftlichkeit spielt auch die erforderliche Reisezeit eine Rolle. Vorrang haben unentgeltliche Nutzungsmöglichkeiten, zum Beispiel öffentliche Verkehrsmittel mit entsprechenden Netz- oder Zeitkarten oder ein Dienstfahrzeug. Nur wenn diese Möglichkeiten nicht bestehen, wird die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs – im Einzelfall mit triftigen Gründen – vergütet.
Reisen vom und zum Wohnort
Die Reisekostenvergütung orientiert sich an der kürzesten Fahrstrecke von der Dienststelle zum auswärtigen Geschäftsort. Der Wohnort wird nur berücksichtigt, wenn das konkrete Dienstgeschäft einen Beginn oder ein Ende der Dienstreise zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfordert.
Unfallversicherungsschutz
Angeordnete oder genehmigte Fortbildungsreisen genießen den gleichen Unfallversicherungsschutz wie Dienstreisen, allerdings nur für die unmittelbar dem Reisezweck dienenden Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Wege, zum Beispiel der Kauf einer Fahrkarte, der Weg vom Bahnhof zum Veranstaltungsort oder vom Seminarort ins Restaurant. Sie gelten nicht für die sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten wie zum Beispiel der Besuch des Hotelschwimmbads oder ein privater Spaziergang. Das betrifft auch Unfälle auf dem direkten, verkehrstechnisch günstigsten Reiseweg: Nur solche Unfallgefahren werden berücksichtigt, die mit der Reise einhergehen, also zum Beispiel nicht der Wespenstich im Auto oder eine Schnittverletzung durch ein in der Handtasche liegendes Messer. Umwege aus persönlichen Motiven sind in der Regel nicht vom Unfallschutz erfasst.
Sachschadensersatz
Nur wenn vor Reisebeginn triftige Gründe für die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs anerkannt wurden, können auf der Reise selbst verursachte Schäden am eigenen Fahrzeug über die Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung ersetzt werden. Dies gilt allerdings nur für Dienstreisen oder Dienstgänge. Auch für andere Gegenstände wie Kleidungsstücke besteht eine Ersatzmöglichkeit, wenn der Schaden in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Haftung beim Nutzen von Dienstfahrzeugen
Die Haftung des einzelnen Beschäftigten bei der Nutzung eines Dienstfahrzeugs ist davon abhängig, ob die Fahrt eine Hoheitsfahrt, eine Fiskalfahrt oder eine Privatfahrt ist. Wenn die Benutzung eines Dienstfahrzeugs für eine Dienst- oder Fortbildungsreise angeordnet oder genehmigt ist, ist die Reise immer eine Fiskalfahrt, bei Dienstreisen gegebenfalls auch eine Hoheitsfahrt. Fahrten zwischen der Dienststelle und der Wohnung sind, auch wenn sie genehmigt sind, immer Privatfahrten.
Verursacht der Fahrer eines Dienstfahrzeugs schuldhaft einen Schaden, reguliert der Freistaat Bayern diesen wie eine Haftpflichtversicherung – bis zur Höchstgrenze von 15 Millionen Euro. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist ein Rückgriff gegen den Beschäftigten möglich. Privatfahrten erhöhen das persönliche Haftungsrisiko des Beschäftigten, da hier die Beschränkung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit teilweise oder ganz wegfällt.
Verursacht der Fahrer eines Dienstfahrzeugs schuldhaft einen Schaden, reguliert der Freistaat Bayern diesen wie eine Haftpflichtversicherung – bis zur Höchstgrenze von 15 Millionen Euro. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist ein Rückgriff gegen den Beschäftigten möglich. Privatfahrten erhöhen das persönliche Haftungsrisiko des Beschäftigten, da hier die Beschränkung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit teilweise oder ganz wegfällt.
Links zum Thema
Einschlägige Rechtsvorschriften:
- Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) – gilt gemäß § 23 Abs. 4 TV-L auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG)
- Nr. 5.8 der Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern (Haushaltsvollzugsrichtlinien)
- Art. 46 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)
- Nr. 46 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung)
- Bekanntmachung „Haftung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern und Rückgriff gegen staatliche Fahrzeuge führende Bedienstete“ (Kraftfahrthaftungsbekanntmachung – KH-Bek)
Ansprechpartner
Oliver Werner
Justiziariat, Rechtsangelegenheiten der Ämter
E-Mail: poststelle@fueak.bayern.de